Bläserdienst ab Mitte Juni
Gottesdienste, Proben und Konzerte wieder umfangreich möglich
Gottesdienste, Proben und Konzerte sind wieder ohne Begrenzung der Anzahl von Personen möglich. Bestimmte Bedingungen gelten natürlich nach wie vor, je nach Inzidenz im Landkreis.
Was gilt genau?
Landeskirchlicher Orientierungsplan (Fassung vom 11. Juni)
Sächsische Corona-Schutzverordnung (gültig seit 14. Juni)
Der aktualisierte Orientierungsplan gibt einen guten Überblick, samt Differenzierungen auch für eine Inzidenz unter 35 (Fußnoten und Anmerkungen)!
Gottesdienste, Proben und Aufführungen sind nun ohne prinzipielle Begrenzung der Anzahl des Personenkreises möglich.
Dies gilt natürlich unter den Bedingungen von Testpflicht, Kontakterfassung und Mindestabstand. Genaueres ist abhängig vom Inzidenzwert im jeweiligen Landkreis.
Bei einer Inzidenz unter 35 (was zurzeit in allen Landkreisen gegeben ist) gilt gemäß staatlicher Verordnung (vgl. v.a. § 18 mit den dazugehörigen Erläuterungen im Anhang):
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Die Testpflicht entfällt für Proben und Aufführungen, demgemäß auch für Gottesdienste.
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Die Pflicht zur Kontakterfassung bleibt, was bei Proben kein Problem darstellen sollte. Für die Kontakterfassung bei Konzerten ist der Veranstalter in der Pflicht. Bei Gottesdiensten und Konzerten mit Posaunenchor ist dies i.d.R. die Kirchgemeinde.
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Der Grundsatz Mindestabstand von 1,5 Meter gilt gemäß staatlicher Verordnung weiterhin, es sei denn, die Personen sind nachweislich tagesaktuell getestet, geimpft oder genesen.
Für den Bereich von Jungbläserunterricht gilt (vgl. aktuelle freistaatliche Verordnung § 28, mit dazugehörigen Erläuterungen im Anhang):
Unterricht wird inzidenzabhängig ermöglicht, mit Pflicht zu Hygienemaßnahmen (Mindestabstand), zu Kontakterfassung und zu tagesaktueller Testung (bzw. zum Nachweis über Impfung oder Genesung):
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Inzidenz unter 165: Einzelunterricht möglich
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Inzidenz unter 100: alle Unterrichtsformen möglich
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Inzidenz unter 35: alle Unterrichtsformen möglich, Pflicht zur Testung entfällt
Ob und in welcher Weise Jungbläserunterricht stattfindet, kann weiterhin nicht zentral (durch die SPM) geregelt werden. Die Lehrkräfte besprechen das bitte mit Schülern, deren Eltern und Kirchgemeinden und geben zur Abrechnung der Geschäftsstelle Bescheid, wie sie es handhaben.