Bläserdienst im Dezember
Was wir im Advent und zu Weihnachten tun können
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie gelten auch im Dezember, zum Teil in verschärfter Form. Was bedeuten sie für unseren Bläserdienst?
Gemeinsames Wort zum Advent (Landeskirche, Bistum, Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Sachsen)
Anregungen der Landeskirche für zuhause ("Eine andere Adventszeit")
Freistaat Sachsen: Schutzverordnung (gültig vom 1. bis 28. Dezember 2020)
Landeskirche: Änderung der Ausführungsverordnung zur Kirchgemeindeordnung (vom 1. Dezember 2020)
Aktuelle Regelungen und Erläuterungen der Landeskirche (Aktualisierung vom 4. Dezember 2020)
Die aktuellen Regelungen (insbesondere zum Tragen eines Mundnaseschutzes) bedeuten für Bläserdienste folgendes.
Bläsereinsätze bleiben in Kleinstgruppen möglich, und zwar
- mit bis zu 5 Bläsern aus bis zu 2 Hausständen (insbesondere im Falle einer verschärften Kontaktbeschränkung)
- mit dem üblichen Mindestabstand zueinander,
- überall dort, wo kein Mundnaseschutz getragen werden muss,
- unter Beachtung, dass dort kein Publikumsverkehr herrscht oder sich bildet,
- und natürlich zuhause oder vom Balkon!
Bitte sucht und nutzt diese Gelegenheiten zum diakonischen Blasen!
>> HINWEISE UND NOTEN ZUM SPIELEN IN REDUZIERTER BESETZUNG
>> Aktion "Advent braucht Musik" (finanzielle Förderung freischaffender Musiker)
Im Gottesdienst ist das Spiel eines einzelnen Solitsen (auch mit Blasinstrument)
- möglich in einem Gebiet mit fünftägiger Überschreitung der 7-Tagesinzidenz von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwoner (natürlich bei Einhalten der bekannten Mindestabstände).
-
nicht möglich in einem Gebiet mit fünftägiger Überschreitung der 7-Tagesinzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwoner.
- Genaures und Weiteres zur musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten siehe in den landeskirchlichen Hinweisen zur "Kirchenmusik ab dem 1. Dezember 2020"
Bläsereinsätze eines Chores oder einer Kleingruppe sind nicht möglich,
- wo ein Mundnaseschutz getragen werden muss, unter anderem
- bei Gottesdiensten unter freiem Himmel (vgl. Schutzverordnung § 9.1), welche ohnehin einer gesonderten Abstimmung mit den Behören vor Ort bedürfen,
- in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr (Schutzverordnung § 3.1.6), wie auch
- vor und in Kirchen und kirchlichen Räumen (vgl. Schutzverordnung § 3.1.6.d), also weder als Probe noch als Spiel im Gottesdienst (in der Kirche) noch als Bläsereinsatz vor oder nach dem Gottesdienst (vor der Kirche).
Zum Glück sind wir dort als Bläser aber auch aus einer gewissen Entfernung zu hören, selbst als Kleinstgruppe (wie oben beschrieben), also von Orten aus, an denen kein Publikumsverkehr herrscht.